Fachartikel · Band 09

Renovierungsbudget und Steuerabzug getrennt planen

Jürgen Engelberth · 29. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit

Nach dem Kauf einer vermieteten Wohnung möchten Sie möglicherweise sofort modernisieren oder notwendige Reparaturen erledigen. Die Arbeiten können steuerlich relevant sein, führen aber nicht immer zu einem sofortigen Abzug. Gerade in den ersten Jahren entscheidet eine besondere Grenze darüber, ob die Aufwendungen unmittelbar wirken oder über die Abschreibung verteilt werden. Für Ihre Planung müssen Sie deshalb den tatsächlichen Geldbedarf und den Zeitpunkt einer möglichen Steuerentlastung auseinanderhalten.

Zunächst Gebäude und Grundstück auseinanderrechnen

Ausgangspunkt der besonderen Prüfung ist der Gebäudeanteil der Anschaffungskosten, nicht der gesamte Wohnungspreis. Grund und Boden werden nicht abgeschrieben und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage der 15-Prozent-Grenze. Sie benötigen daher eine nachvollziehbare Aufteilung. Wenn Sie nur den Gesamtpreis betrachten, kann Ihr vermeintlich verfügbares Renovierungsbudget für einen sofortigen Abzug zu hoch ausfallen. Diese Grundlage sollte vor der Beauftragung feststehen.

Ein vereinfachtes Beispiel nimmt einen Kaufpreis von 300.000 Euro und einen Gebäudeanteil von achtzig Prozent an. Die maßgebliche Grenze liegt dann bei 36.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Unter Ansatz von 19 Prozent Umsatzsteuer entspricht das rund 42.800 Euro. Die Unterscheidung zwischen Netto- und Bruttobeträgen ist folglich ebenso wichtig wie die Trennung von Gebäude und Boden. Verwechseln Sie diese Ebenen nicht bei der Zusammenstellung der Rechnungen.

Eine plausible Kaufpreisaufteilung im Vertrag wird vom Finanzamt üblicherweise zugrunde gelegt. Fehlt sie, kann mithilfe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums geschätzt werden. Ein Gutachten kann eine abweichende Bewertung begründen. Warten Sie mit dieser Frage nicht bis zum Ende der Renovierung. Die Aufteilung beeinflusst sowohl die Abschreibung als auch die Prüfung der besonderen Kostengrenze und gehört damit zur Vorbereitung.

Fristbeginn und Kosten gemeinsam erfassen

In den ersten drei Jahren nach dem Erwerb wird geprüft, ob die berücksichtigten Instandsetzungs- und Modernisierungskosten ohne Umsatzsteuer mehr als fünfzehn Prozent der Gebäudeanschaffungskosten betragen. Die Frist beginnt mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Häufig ist das die Schlüsselübergabe. Das Datum des notariellen Kaufvertrags allein reicht deshalb für Ihre zeitliche Zuordnung nicht aus.

Übertragen Sie auch keine andere Immobilienfrist ungeprüft auf diese Regel. Bei einem privaten Verkauf richtet sich die Zehnjahresfrist beispielsweise nach Kauf- und Verkaufsvertrag. Die Renovierungsprüfung verwendet einen anderen Anknüpfungspunkt. Halten Sie daher den maßgeblichen Übergang und die vorgesehenen Maßnahmen gemeinsam fest. Erst mit dieser zeitlichen Zuordnung lässt sich beurteilen, welche Kosten in die besondere Prüfung fallen.

Eine Überschreitung betrifft nicht nur den Restbetrag

Wird die Grenze überschritten, gelten die betroffenen Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Der gesamte erfasste Betrag wird dem Gebäude zugerechnet und über die Abschreibung verteilt. Es geht also nicht bloß um den Teil oberhalb der Schwelle. Schon eine geringe Überschreitung kann deshalb den Zeitpunkt des Steuerabzugs deutlich verändern. Übliche Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, werden bei dieser besonderen Prüfung nicht mitgerechnet.

Die dargestellten Regeln folgen dem Stand von Oktober 2026. Sie ordnen den Zusammenhang allgemein ein, ersetzen aber keine Prüfung einzelner Maßnahmen. Nicht jede Rechnung lässt sich allein anhand ihrer Höhe richtig zuordnen. Klären Sie deshalb vorab, wie die geplanten Arbeiten behandelt werden und welche Wirkung eine mögliche Überschreitung auf Ihre Liquiditätsplanung hätte. Eine erwartete schnelle Erstattung sollte nicht die einzige Geldreserve sein.

Steuerentlastung ist keine kostenlose Renovierung

Wenn Kosten sofort abziehbar sind, können sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen mindern. Je nach persönlicher Situation fließt dadurch ein Teil des eingesetzten Geldes als Steuererstattung zurück. Dieser Zusammenhang wird als Eigenkapitalschaukel bezeichnet. Er bedeutet jedoch nicht, dass die Ausgabe entfällt oder die Erstattung schon sicher verfügbar wäre. Der wirtschaftliche Aufwand bleibt bestehen, und die Wirkung hängt von Ihrer Steuerlage ab.

Zuerst müssen daher Lage, Zustand, Miete und die Tragfähigkeit Ihres Hypothekendarlehens überzeugen. Eine mögliche Steuerersparnis macht aus einer ungeeigneten Wohnung keine gute Kapitalanlage. Berücksichtigen Sie außerdem mögliche Kosten für Notar, Gutachten und fachliche Prüfung. Eine Reserve hilft, Ihre Zahlungsfähigkeit nicht vollständig von einem erwarteten steuerlichen Rückfluss abhängig zu machen. Das Renovierungsbudget sollte auch ohne eine sofortige Erstattung nachvollziehbar bleiben.

Weitere Zahlungen richtig unterscheiden

Bei einem Hypothekendarlehen für die Vermietung können Zinsen abziehbar sein, die Tilgung dagegen nicht. Ebenso wird der in die Erhaltungsrücklage fließende Hausgeldanteil nicht bereits durch die Einzahlung zur abziehbaren Ausgabe. Größere Erhaltungskosten an Wohngebäuden lassen sich unter den entsprechenden Voraussetzungen auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Die Abschreibung betrifft wiederum ausschließlich das Gebäude. Diese unterschiedlichen Mechanismen sollten Sie gesondert prüfen, statt jede Zahlung als gleichartigen Steuerabzug zu behandeln.